Vorgehen: Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) hat den Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Februar 2020 unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 SVG am 11. Februar 2020 (Zustellung per Post) aufgefordert, binnen 5 Tagen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abzugeben. Diese Aufforderung hat der Beschuldigte ignoriert, weshalb das StVA die Polizei mit dem Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises beauftragen musste. Der Beschuldigte hat sich somit ab dem 18. Februar 2020 strafbar gemacht. Dossier 2 Überlassen Motorfahrzeug ohne Versicherungsschutz (Art. 96 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG)