6.1. Die bedingte Strafe der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis vom 21.06.2017 wird nicht widerrufen und stattdessen der Beschuldigte gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. -5- 6.2. Erfolgt die Verlängerung nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB). 7. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.