5.2. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 5.3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit erfüllt. 5.4. Mit der Probezeitverlängerung kann gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet oder Weisungen erteilt werden. 6. In Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des StGB wird zusätzlich zur Hauptstrafe erkannt: