OR verlangt jedoch den Belegnachweis für jede einzelne Buchung (keine Buchung ohne Beleg). Der Beschuldigte ist damit der gesetzlichen Pflicht, -4- Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen mit Wissen und Wollen nicht nachgekommen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 325 StGB Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.