Der Beschuldigte hat damit gegenüber dem Betreibungsamt mehrfach unwahre Angaben gemacht, diese mit falschen Lohnabrechnungen belegt und so anlässlich der Pfändungsvollzüge Vermögenswerte verheimlicht, wodurch die pfändbare Lohnquote massiv verringert wurde. 2. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, Art. 325 StGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.