Gemäss Buchhaltung der I. GmbH. erhielt der Beschuldigte am 25.09.2019 erstmals eine Lohnzahlung. Obwohl die Pfändung jeweils 1 Jahr läuft und der Schuldner verpflichtet ist, allfällige Einkommensänderungen mitzuteilen, damit das Existenzminimum neu berechnet werden kann, tat dies der Beschuldigte nicht. Gestützt auf die Pfändungsprotokolle des Betreibungsamtes R. deklarierte der Beschuldigte erst ab dem 07.11.2019 Lohneinkünfte zur Berechnung des Existenzminimums. Zudem gab er ein Erwerbseinkommen von lediglich CHF 6'401.45 an, wodurch die pfändbare Lohnquote grob verringert wurde. -3-