Im Pfändungsprotokoll vom 3.12.2019 deklarierte der Beschuldigte Erwerbseinkünfte im Umfang von lediglich CHF 6'401.45, weshalb eine Lohnpfändung lediglich im Umfang von CHF 1'416.00 festgesetzt worden war. Im Pfändungsprotokoll vom 30.3.2020 deklarierte der Beschuldigte Erwerbseinkünfte lediglich im Umfang von CHF 6'401.45, weshalb eine Lohnpfändung lediglich im Umfang von CHF 1'416.00 festgesetzt worden war. Im Pfändungsprotokoll vom 15.6.2020 deklarierte der Beschuldigte Erwerbseinkünfte lediglich im Umfang von CHF 6'401.45, weshalb eine Lohnpfändung lediglich im Umfang von CHF 1'416.00 festgesetzt worden war.