3.3. Die Untersuchungshaft von 312 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, D. Schadenersatz von Fr. 800.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'551.30 auszurichten.