zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 (inkl. Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018), d.h. Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. - 36 -