Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt der Beschuldigte – im Umfang seines Unterliegens – sodann nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO, der als lex specialis Art. 135 Abs. 4 StPO vorgeht), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: