12.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D. im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entgegen der Vorinstanz ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin – anders als im Zivilprozess – nicht nur bei Uneinbringlichkeit, sondern immer vom Staat zu bezahlen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt der Beschuldigte – im Umfang seines Unterliegens – sodann nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art.