Die Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 10) rügt zu Recht, dass in der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 10.1 die Kosten der ursprünglichen amtlichen Verteidigung nicht enthalten sind. Ferner ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass im Dispositiv die Kosten der ursprünglichen Verteidigerin zu beziffern sind. Dies ist aus Gründen der Klarheit geboten, denn diese Kosten werden vom Beschuldigen zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Antonia Florin beträgt Fr. 19'767.80 und wurde ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ausbezahlt (UA 3/D1.63 f.). Im Übrigen hat es beim von der Vorinstanz Entschiedenen sein Bewenden.