12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird in wesentlichen Teilen im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Die Freisprüche stehen zudem in einem engen und direktem Zusammenhang mit den übrigen Schuldsprüchen, so dass keine, nicht notwendige Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Dem Beschuldigten sind deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.).