Die Staatsanwaltschaft obsiegt zudem teilweise, indem der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe (5 ½ Jahre statt 2 ½ Jahre) zu verurteilen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 11.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung, mit Fr. 4'551.30 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).