10. Die von der Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2020 angeordnete ambulante Massnahme ist, wie bereits ausgeführt, im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 33 -