StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angesichts der Vielzahl der Delikte, für welche auf eine Geldstrafe zu erkennen ist (hinzu kommt noch eine Beschimpfung), steht fest, dass es auf jeden Fall beim gesetzlichen Höchstmass bleiben wird (zum sogenannten Verbot der Strafartenschärfung: BGE 144 IV 313).