Die ausgestandene Untersuchungshaft von 312 Tagen (6./7. Mai 2020; 23. Juli 2020 bis 28. Mai 2021) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 9.6. Die von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist deshalb – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 - 32 -