Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte wuchs in normalen familiären Verhältnissen auf und auch aktuell sind diesbezüglich keine speziellen Umstände ersichtlich. Ebenso wenig sind die zwischenzeitlich stabileren beruflichen Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen. Ausserordentliche Umstände, anhand welcher vorliegend auf eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit zu schliessen wäre, sind keine ersichtlich. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 9.5.4. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB).