Nachdem der Beschuldigte keine Familienangehörigen bei der vorinstanzlichen Verhandlung dabeihaben wollte, ist anzunehmen, dass er sich für seine Taten schämt. Er gab zudem an, dass eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung für ihn einen grossen Rückschlag im Leben deuten würde. Diese blosse Tatfolgenreue kann zu keiner Strafminderung führen, denn ein die ihn betreffenden Tatfolgen übersteigendes Bedauern ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine hinreichende Einsicht beim Beschuldigten zu erkennen, nachdem er massgebliche Tathandlungen immer noch bestreitet.