Keine wesentliche Strafminderung vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten zu begründen. Zunächst stritt er alles ab und alsdann hat er nur eingestanden, dass er D. in den Schwitzkasten genommen, sie am Hals gepackt und mit dem Knie auf dem Rücken festhielt. Er hat jedoch vehement bestritten, dass er D. mehrfach den Mund und die Nase verschlossen hatte, als er auf ihrem Rücken gekniet hatte. Seine Aussagen haben demnach die Untersuchung nicht erheblich erleichtert.