Gleichwohl ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod und den nicht mehr vorhandenen Folgen der Verletzung ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu beachten, dass er schliesslich aus eigenem Antrieb von D. abgelassen und ihre Flucht aus der Wohnung nicht verhindert hat. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, den Versuch im Umfang von 6 ½ Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 5 ½ Jahre festzusetzen ist.