Vorliegend ist der Taterfolg nicht eingetreten, es liegt nur ein Versuch vor, weshalb die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Umstände waren dabei nicht so, dass es in der Disposition des Beschuldigten lag, ob der Erfolg eintritt oder nicht. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachter bestand Lebensgefahr und für den Beschuldigten war nicht abschätz- und kontrollierbar, ob es zu einer lebensbedrohlichen Hirndurchblutungsstörung und dem Tod von D. kommt. Gleichwohl ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod und den nicht mehr vorhandenen Folgen der Verletzung ausserordentlich gross.