Als dann erkennbar war, dass eine konstruktive Aussprache nicht möglich war, hätte der Beschuldigte zudem einfach die Wohnung von D. verlassen können, statt zu versuchen, den Streit durch Immobilisieren von D. (mit Knien auf ihrem Rücken mit Mund/Nase zuhalten sowie in den Schwitzkasten nehmen) zu beenden. Es besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem verfolgten Ziel der sofortigen Beendigung der Streitereien und der Inkaufnahme der Tötung von D.. Wäre das Delikt (Tötung von D.) vollendet worden, wäre aufgrund der aufgezeigten Umstände – in Relation zum Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen.