Nachdem es am 6. Mai 2020 bereits zu Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und D. gekommen war, hätte er in seinem aufgebrachten Zustand – er zerschlug bereits zu Hause eine Scheibe (E. 8.3.1) – am 22. Juli 2020 erst gar nicht zu ihr fahren sollen. Als dann erkennbar war, dass eine konstruktive Aussprache nicht möglich war, hätte der Beschuldigte zudem einfach die Wohnung von D. verlassen können, statt zu versuchen, den Streit durch Immobilisieren von D. (mit Knien auf ihrem Rücken mit Mund/Nase zuhalten sowie in den Schwitzkasten nehmen) zu beenden.