Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschuldigte sich ohne Weiteres auch anders hätte verhalten können, mithin über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Nachdem es am 6. Mai 2020 bereits zu Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und D. gekommen war, hätte er in seinem aufgebrachten Zustand – er zerschlug bereits zu Hause eine Scheibe (E. 8.3.1) – am 22. Juli 2020 erst gar nicht zu ihr fahren sollen.