vom 22. Dezember 2020 die Hemmschwelle des Beschuldigten wegen des geringgradigen Rauschzustands herabgesetzt war; laut Gutachten jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen wäre (UA 3/E1.120). Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschuldigte sich ohne Weiteres auch anders hätte verhalten können, mithin über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte.