Hingegen ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen – auch wenn dies die exzessive Gewalt des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermag –, dass D. durch vorgängige verbale Provokationen am Telefon und indem sie den Beschuldigten schubste, massgeblich zur Eskalation des bereits schlummernden Streits beitrug, insbesondere, dass dieser dann auch vom Verbalen auf die körperliche Ebene wechselte. Hinzu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten - 30 -