9.5.2. Der Beschuldigte nahm D. in den Schwitzkasten, packte sie am Hals und kniete auf ihrem Rücken, wobei er ihr dabei mehrfach Mund und Nase verschloss. Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese Vorgänge mit einiger Intensität ausgeführt wurden. Dieser Tatablauf zeigt eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von D. und auch eine gewisse Brutalität. Im Rahmen der möglichen Tötungshandlungen ist dieses Verhalten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht plante. Vielmehr kam es dazu spontan aus dem Streit heraus.