9.4.2.3. Für den Konsum von Betäubungsmitteln ist von Gesetzes wegen auf eine Busse zu erkennen (vgl. Art. 19a Abs. 1 BetmG). 9.5. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung (Strafdossier C2 lit. e; E. 8 hiervor), für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: