Hinsichtlich seiner Legalprognose positiv zu bewerten ist zudem, dass der Beschuldigte sich nun, wenn auch mit durchzogenem Erfolg einer Behandlung seiner Suchterkrankung unterzieht (UA 3/E1.119, GA 72 f.) und er sich auch in beruflicher Hinsicht positiv zu entwickeln scheint, indem er im August 2021 eine Maurerlehre angefangen hat (GA 71-73). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung eine längere Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Insgesamt erscheint daher unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gerade noch möglich, für die weiteren Delikte, für die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgefällt werden kann, eine Geldstrafe auszusprechen.