Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass die hier zu beurteilenden Straftaten im Wesentlichen eine andere Qualität als die Vorstrafen aufweisen. Ein verfestigtes kriminelles Verhaltensmuster ist beim Beschuldigten somit nicht auszumachen. Hinsichtlich seiner Legalprognose positiv zu bewerten ist zudem, dass der Beschuldigte sich nun, wenn auch mit durchzogenem Erfolg einer Behandlung seiner Suchterkrankung unterzieht (UA 3/E1.119, GA 72 f.) und er sich auch in beruflicher Hinsicht positiv zu entwickeln scheint, indem er im August 2021 eine Maurerlehre angefangen hat (GA 71-73).