Dies, obwohl er Geldstrafen/Bussen bezahlen und teilweise auch durch Haft verbüssen musste (GA 72). Ferner weisen diese Vorstrafen auf einen problematischen Umgang des Beschuldigten mit Drogen hin, welcher auch bei dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine gewisse Rolle gespielt hat (vgl. betreffend die durch den Rausch bedingte Enthemmung hinsichtlich des Sachverhalts C2: UA 3/E.1.120; sowie weiter hinsichtlich des Drogenkonsums: Strafdossier C3). Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass die hier zu beurteilenden Straftaten im Wesentlichen eine andere Qualität als die Vorstrafen aufweisen.