Ferner wurde der mit Strafbefehl vom 18. November 2016 gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrufen (UA 1/1 f.,1/18 ff.). Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2020 wurde der Beschuldigte alsdann wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten - 28 -