19a Abs. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (UA 1/1, 1/15 ff.). Mit Strafbefehl vom 28. März 2018 wurde er als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Ferner wurde der mit Strafbefehl vom 18. November 2016 gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrufen (UA 1/1 f.,1/18 ff.).