Es fragt sich, ob aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe erforderlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. November 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Abs. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (UA 1/1, 1/15 ff.).