9.4.2.2. Hinsichtlich der Tatbestände der Beschimpfung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung kommt hingegen auch eine Geldstrafe in Frage. Einzeln für sich betrachtet, wiegen die verschiedenen begangenen Straftaten nicht derart schwer, als dass hier eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste. Dem Verschulden kann auch mit einer Geldstrafe Rechnung getragen werden.