Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die ausgefällte Gesamtgeldstrafe und Busse beanstandet sie hingegen nicht (Berufungsbegründung S. 2, 9 f.; vgl. auch GA 95 ff.). 9.2. Der Beschuldigte ist in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil betreffend das Strafdossier C2 lit. e nicht wegen Gefährdung des Lebens, sondern wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu verurteilen. Hinzu kommt zudem ein Schuldspruch wegen Beschimpfung. Im Übrigen ist der Beschuldigte wegen der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Delikte angemessen zu bestrafen.