120) und er sich dann nicht mehr im Griff habe (UA 2/C2.59 Ziff. 45). Das Gericht ist daher überzeugt, dass dem Beschuldigten in diesem Moment die möglichen und ihm bekannten Folgen eines Unterarmwürgegriffs bzw. Burking gleichgültig waren und er den möglichen Tod von D. in Kauf nahm. Nach Ansicht des Gerichts rückte für den Beschuldigten in diesem Moment in den Hintergrund, dass er D. eigentlich liebt und beabsichtigt hatte, mit ihr seinen Geburtstag zu verbringen. Nachdem hier von einem Eventualvorsatz betreffend die Tötung im Rahmen des eskalierten Streits ausgegangen wird, ist unerheblich, dass der Beschuldigte nicht schon mit der Absicht D. zu töten zu ihr fuhr.