Dies gilt insbesondere auch, weil der Beschuldigte die Übersicht verlor, mit welcher Kraft er auf den Hals von D. einwirkte («…ich legte den Arm um ihren Hals. Wie fest, weiss ich nicht mehr. Ich habe aber recht viel Kraft.» [UA 2/C2.64 Ziff. 82]). Dass der Beschuldigte in dieser Situation bereit war, den Tod von D. in Kauf zu nehmen, passt auch zu - 26 -