So merkte ich nach 7 oder 8 Sekunden, dass das reicht.»). Gegen das Ruhigstellen durch den Beschuldigten konnte sich D. aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit (rund 50 kg leichter als der Beschuldigte [vgl. UA2/C2.64 Ziff. 83]) nicht wehren. Nachdem der Beschuldigte allgemein um die Gefährlichkeit eines Sauerstoffmangels des Gehirns gewusst haben muss, musste ihm auch bewusst gewesen sein, dass er mit seinen Handlungen, die bis zur Beruhigung von D. andauerten, ein hohes und für ihn nicht beherrschbares Risiko einging. Dies gilt insbesondere auch, weil der Beschuldigte die Übersicht verlor, mit welcher Kraft er auf den Hals von D. einwirkte («…ich legte den Arm um ihren Hals.