Dies ergibt sich klar aus dem rechtsmedizinischen Gutachten. Dies leuchtet vorliegend insbesondere auch ein, da sich der Beschuldigte bei den Angriffen gegen den Hals jeweils hinter D. befand und somit ihr Gesicht und allfällige erste Warnsignale für eine Zustandsverschlechterung nicht erkennen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte D. erst aus dem Schwitzkasten liess, als diese sich nicht mehr gewehrt hatte (Mussten Sie sie in dieser Position festhalten, dass sie nicht mehr wegkam? In dieser Position wehrte sie sich nicht. So merkte ich nach 7 oder 8 Sekunden, dass das reicht.»).