8.4.2. Der Beschuldigte gab an, er wisse, dass ein Unterarmgriff nicht gesundheitsfördernd sei. Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass er wusste, dass das in den Schwitzkasten nehmen die Blutzufuhr und Sauerstoffversorgung des Gehirns behindern kann. Vor diesem Hintergrund ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sofern er alsdann in allgemeiner Weise in Abrede stellt, nicht gewusst zu haben, dass eine solche Handlung auch lebensgefährlich sein kann. Der Beschuldigte, der über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt – er erfüllte die Voraussetzungen zur Absolvierung des Gymnasiums bzw. der Wirtschaftsmittelschule – muss dies bekannt gewesen sein. Gleiches gilt bezüglich der