Beschuldigten, wonach er nicht sagen konnte, wie fest der Unterarmwürgegriff war, aber in diesem Zusammenhang einräumte, dass er recht viel Kraft habe. D., die dem damals 113 kg schweren Beschuldigten körperlich unterlegen war (vgl. GA 78), hatte keine Chance, sich dagegen zu wehren. Aufgrund des beweiskräftigen rechtsmedizinischen Gutachtens ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte durch dieses Verhalten eine konkrete Lebensgefahr für D. schaffte, die er nicht kontrollieren konnte.