8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte räumte das «in den Schwitzkasten nehmen», das Knien auf dem Rücken von D. und ein Packen am Hals von D. ein. Das Packen am Hals wird durch die medizinisch dokumentierten frischen Blutergüsse, teils mit Schürfungen, am Hals rechts-, vorder- und linksseitig untermauert (UA 2/B5.28 f.). Ferner hat D. insbesondere bei ihrer ersten Einvernahme eindrücklich geschildert, dass der Beschuldigte ihr auch mehrfach den Mund und die Nase zuhielt, als er auf ihrem Rücken kniete. Dies passt zu den medizinischen Befunden mit Unterblutungen in den Unterlippen (UA 2/B5.30) und Blutergüssen im Kieferbereich (UA 2/B5.31).