Auch wenn sich keine konkreten Hinweise auf den vom Beschuldigten berichteten Unterarmwürgegriff fänden, so sei diesbezüglich noch anzufügen, dass solche als lebensgefährliche Handlungen zu bezeichnen seien. Je nach Ausführung könne es aufgrund der Kompression der Halsschlagadern und gegebenenfalls der Wirbelsäulenschlagadern über einen vollständigen Unterbruch der Hirndurchblutung schnell zur Bewusstlosigkeit des Opfers kommen. Wie auch beim Würgen sei für den Angreifer nicht abschätzbar, zu welchem Zeitpunkt des Angriffs eine lebensbedrohliche Hirndurchblutungsstörung einsetze.