Aufgrund der festgestellten Stauungsblutungen im linken Trommelfell, an den Augenlidern und der Schleimhaut der Lippeninnenseiten sei im vorliegenden Fall eine konkrete Lebensgefahr zu bejahen, wobei allerdings nicht unterschieden werden könne, ob die Stauungsblutungen alleinige Folge der Hals- oder Brustkorbkompression seien oder sich in Kombination der beiden Vorgänge ausbildeten. Auch wenn sich keine konkreten Hinweise auf den vom Beschuldigten berichteten Unterarmwürgegriff fänden, so sei diesbezüglich noch anzufügen, dass solche als lebensgefährliche Handlungen zu bezeichnen seien.