8.3.3. Im Gutachten des IRM Aarau vom 7. August 2020 über die rechtsmedizinische Untersuchung von D. am 22. Juli 2020 wird festgehalten, dass sich an deren Hals Blutergüsse mit Schürfungen fanden, welche plausibel auf den geltend gemachten Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden könnten. Die Angabe des Beschuldigten, er habe D. in den Schwitzkasten genommen, erscheine dagegen aufgrund der festgestellten Verletzungen als wenig plausibel. Die festgestellten - 24 -