Bei der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte D., dass der Beschuldigte auf ihrem Rücken gekniet, ihr Mund und Nase zugehalten und sie keine Luft mehr bekommen habe (GA 68). Der Beschuldigte sei sicherlich nicht gekommen, um sie zu töten (GA 70). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte D. mit ihren Händen, dass der Beschuldigte, wie angeklagt, im Zuge dieser Auseinandersetzung ihren Mund und ihre Nase zugedeckt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4).