gesagt, sie wolle das nicht mehr, er habe gesagt, er auch nicht. Dann habe er sie losgelassen (GA 78). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 gab der Beschuldigte an, er habe D. in den Schwitzkasten genommen, um sie zu beruhigen. Er habe ihren Mund und ihre Nase nicht zugehalten und könne sich nicht erklären, weshalb D. dies so ausgesagt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 ff.).