8.2.3. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen) liegt eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder - 19 - nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen muss. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen.